[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_637-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_637","über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\u002F553\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0637",6950103,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH","(1) In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erleichtert wird; dabei wird der Rolle Rechnung getragen, die die Delegationen der Union mit ihrem Beitrag zur Umsetzung dieses Rechts spielen.\n(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.","DIR_2015_637 - KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH - Art. 1 Gegenstand\n\n(1) In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erleichtert wird; dabei wird der Rolle Rechnung getragen, die die Delegationen der Union mit ihrem Beitrag zur Umsetzung dieses Rechts spielen.\n(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 35",null,"erwgr-35",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 33","erwgr-33",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Allgemeiner Grundsatz","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Nicht vertretene Bürger in Drittländern","art-4",[],false]