[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_637-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_637","über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\u002F553\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0637",6950087,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Eine klare Aufgabenteilung zwischen vertretenen und nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union ist für eine angemessene Krisenvorsorge und -bewältigung unverzichtbar. Die Notfallplanung sollte daher koordiniert und nicht vertretene Bürger sollten dabei umfassend miteinbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die vor Ort über keine Botschaft oder kein Konsulat verfügen, im Rahmen der dortigen Krisenreaktion und -vorsorge sämtliche verfügbaren und wichtigen Informationen zu ihren Bürgern im Hoheitsgebiet bereitstellen. Diese Informationen sollten im Krisenfall angemessen aktualisiert werden. Die zuständigen Botschaften und Konsulate sowie Delegationen der Union sollten informiert und — falls nötig — in Vereinbarungen über die Krisenvorsorge eingebunden werden. Nicht vertretene Bürger sollten über diese Vereinbarungen informiert werden. Der federführende Mitgliedstaat oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat bzw. die die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaaten koordinieren im Krisenfall auf nicht diskriminierende Weise die Unterstützung für nicht vertretene Bürger und die Nutzung der verfügbaren Evakuierungskapazitäten auf der Grundlage der vereinbarten Planung und der Entwicklungen vor Ort.","DIR_2015_637 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nEine klare Aufgabenteilung zwischen vertretenen und nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union ist für eine angemessene Krisenvorsorge und -bewältigung unverzichtbar. Die Notfallplanung sollte daher koordiniert und nicht vertretene Bürger sollten dabei umfassend miteinbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die vor Ort über keine Botschaft oder kein Konsulat verfügen, im Rahmen der dortigen Krisenreaktion und -vorsorge sämtliche verfügbaren und wichtigen Informationen zu ihren Bürgern im Hoheitsgebiet bereitstellen. Diese Informationen sollten im Krisenfall angemessen aktualisiert werden. Die zuständigen Botschaften und Konsulate sowie Delegationen der Union sollten informiert und — falls nötig — in Vereinbarungen über die Krisenvorsorge eingebunden werden. Nicht vertretene Bürger sollten über diese Vereinbarungen informiert werden. Der federführende Mitgliedstaat oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat bzw. die die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaaten koordinieren im Krisenfall auf nicht diskriminierende Weise die Unterstützung für nicht vertretene Bürger und die Nutzung der verfügbaren Evakuierungskapazitäten auf der Grundlage der vereinbarten Planung und der Entwicklungen vor Ort.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]