[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_637-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_637","über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\u002F553\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0637",6950092,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Gegenseitige Solidarität und Zusammenarbeit schließen auch finanzielle Aspekte ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Bürgern konsularischen Schutz in Form von finanzieller Unterstützung leisten, tun dies als letztes Mittel und lediglich in Ausnahmefällen, in denen Bürger nicht auf anderem Wege, wie durch eine Überweisung von Familienangehörigen, Freunden oder vom Arbeitgeber, Geldmittel erhalten können. Nicht vertretene Bürger sollten unter den gleichen Bedingungen finanzielle Unterstützung erhalten wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Vom nicht vertretenen Bürger sollte die Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung der entstandenen Kosten an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verlangt werden, wenn auch von den Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats in derselben Situation die Rückzahlung dieser Kosten an ihren Mitgliedstaat verlangt wird. Vom nicht vertretenen Bürger kann dann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Rückzahlung dieser Kosten, einschließlich einer anfallenden Konsulargebühr, verlangen.","DIR_2015_637 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nGegenseitige Solidarität und Zusammenarbeit schließen auch finanzielle Aspekte ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Bürgern konsularischen Schutz in Form von finanzieller Unterstützung leisten, tun dies als letztes Mittel und lediglich in Ausnahmefällen, in denen Bürger nicht auf anderem Wege, wie durch eine Überweisung von Familienangehörigen, Freunden oder vom Arbeitgeber, Geldmittel erhalten können. Nicht vertretene Bürger sollten unter den gleichen Bedingungen finanzielle Unterstützung erhalten wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Vom nicht vertretenen Bürger sollte die Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung der entstandenen Kosten an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verlangt werden, wenn auch von den Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats in derselben Situation die Rückzahlung dieser Kosten an ihren Mitgliedstaat verlangt wird. Vom nicht vertretenen Bürger kann dann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Rückzahlung dieser Kosten, einschließlich einer anfallenden Konsulargebühr, verlangen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]