[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_637-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_637","über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\u002F553\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0637",6950093,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht vertretenen Bürger mit der Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden, sollte der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die angefallenen Kosten erstatten. Die Entscheidung, ob die angefallenen Kosten erstattet werden müssen, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat überlassen werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen.","DIR_2015_637 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nDiese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht vertretenen Bürger mit der Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden, sollte der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die angefallenen Kosten erstatten. Die Entscheidung, ob die angefallenen Kosten erstattet werden müssen, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat überlassen werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]