[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_637-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_637","über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\u002F553\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0637",6950073,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund internationaler Gepflogenheiten und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“), die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. Nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten konsularischen Schutz für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, sofern das betroffene Drittland keinen Einspruch erhebt. Schwierigkeiten können insbesondere bei Situationen mit Bürgern auftreten, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Drittländer ergreifen, um zu gewährleisten, dass in jedem Fall konsularischer Schutz für jeden anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.","DIR_2015_637 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDiese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund internationaler Gepflogenheiten und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“), die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. Nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten konsularischen Schutz für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, sofern das betroffene Drittland keinen Einspruch erhebt. Schwierigkeiten können insbesondere bei Situationen mit Bürgern auftreten, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Drittländer ergreifen, um zu gewährleisten, dass in jedem Fall konsularischer Schutz für jeden anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]