[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_637-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_637","über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95\u002F553\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0637",6950075,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Unionsbürger sollten in einem Drittland als nicht vertreten gelten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, dort weder eine Botschaft, noch ein Konsulat oder einen Honorarkonsul hat. Bürger sollten auch als nicht vertreten gelten, wenn die Botschaft, das Konsulat oder der Honorarkonsul vor Ort aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, in einem bestimmten Fall den Schutz der betroffenen Person, der dieser nach nationalem Recht und nach nationalen Gepflogenheiten andernfalls zusteht, zu gewährleisten. Botschaften und Konsulate sollten einander über etwaige ungewöhnliche Umstände unterrichten, die ihre Fähigkeit zum konsularischen Schutz vorübergehend beeinträchtigen können. Erreichbarkeit und Nähe sollten ebenfalls in Erwägung gezogen werden: So sollte beispielsweise ein Bürger, der die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats um konsularischen Schutz oder Hilfe ersucht, nicht an die Botschaft, das Konsulat oder den Honorarkonsul seines eigenen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verwiesen werden, wenn es für den Bürger aufgrund der Umstände vor Ort oder mangelnder Ressourcen nicht möglich ist, sicher zu der Botschaft, dem Konsulat oder dem Honorarkonsul seines Mitgliedstaats zu gelangen oder durch diese sicher erreicht zu werden, damit er konsularischen Schutz erhalten kann. Der Begriff der nicht vorhandenen Vertretung sollte so ausgelegt werden, dass das Recht eines nicht vertretenen Bürgers auf nicht diskriminierenden Schutz durch die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats wirksam gewährleistet wird, wobei den Umständen jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Bürger, die die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat besitzen, sollten als nicht vertretene Bürger gelten, wenn in dem betroffenen Drittland keiner der Mitgliedstaaten vertreten ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.","DIR_2015_637 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nUnionsbürger sollten in einem Drittland als nicht vertreten gelten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, dort weder eine Botschaft, noch ein Konsulat oder einen Honorarkonsul hat. Bürger sollten auch als nicht vertreten gelten, wenn die Botschaft, das Konsulat oder der Honorarkonsul vor Ort aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, in einem bestimmten Fall den Schutz der betroffenen Person, der dieser nach nationalem Recht und nach nationalen Gepflogenheiten andernfalls zusteht, zu gewährleisten. Botschaften und Konsulate sollten einander über etwaige ungewöhnliche Umstände unterrichten, die ihre Fähigkeit zum konsularischen Schutz vorübergehend beeinträchtigen können. Erreichbarkeit und Nähe sollten ebenfalls in Erwägung gezogen werden: So sollte beispielsweise ein Bürger, der die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats um konsularischen Schutz oder Hilfe ersucht, nicht an die Botschaft, das Konsulat oder den Honorarkonsul seines eigenen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verwiesen werden, wenn es für den Bürger aufgrund der Umstände vor Ort oder mangelnder Ressourcen nicht möglich ist, sicher zu der Botschaft, dem Konsulat oder dem Honorarkonsul seines Mitgliedstaats zu gelangen oder durch diese sicher erreicht zu werden, damit er konsularischen Schutz erhalten kann. Der Begriff der nicht vorhandenen Vertretung sollte so ausgelegt werden, dass das Recht eines nicht vertretenen Bürgers auf nicht diskriminierenden Schutz durch die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats wirksam gewährleistet wird, wobei den Umständen jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. 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