[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_720-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_720","zur Änderung der Richtlinie 94\u002F62\u002FEG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0720",6950204,"Art. 1","art-1",null,"Die Richtlinie 94\u002F62\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt: „1a. ‚Kunststoff‘ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann; 1b. ‚Kunststofftragetaschen‘ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden; 1c. ‚leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron; 1d. ‚sehr leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt; 1e. ‚oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden; (*1) Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.\nDezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488\u002F94 der Kommission, der Richtlinie 76\u002F769\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 91\u002F155\u002FEWG, 93\u002F67\u002FEWG, 93\u002F105\u002FEG und 2000\u002F21\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 396 vom 30.12.2006, S. 1).“ \"\n2.\nIn Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.\nDiese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.\nDiese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen: a) der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31.\nDezember 2019 höchstens 90 und bis 31.\nDezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet.\nSehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden; b) der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31.\nDezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden.\nSehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.\nIm Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27.\nMai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.\nDie Kommission erlässt bis 27.\nMai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.\n(1b) Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.\n(1c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27.\nNovember 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.“\n3.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen Die Kommission erlässt bis zum 27.\nMai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.\nDie Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen spätestens 18 Monate nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts gemäß den darin enthaltenen Spezifikationen gekennzeichnet werden.“\n4.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a Berichterstattung über Kunststofftragetaschen (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27.\nNovember 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird.\nErgibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.\n(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27.\nMai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.\n(3) Die Kommission bewertet bis zum 27.\nMai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“\n5.\nArtikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „(3a) Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.“","DIR_2015_720 - Art. 1 [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 94\u002F62\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt: „1a. ‚Kunststoff‘ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann; 1b. ‚Kunststofftragetaschen‘ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden; 1c. ‚leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron; 1d. ‚sehr leichte Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt; 1e. ‚oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen‘ Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden; (*1) Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.\nDezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488\u002F94 der Kommission, der Richtlinie 76\u002F769\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 91\u002F155\u002FEWG, 93\u002F67\u002FEWG, 93\u002F105\u002FEG und 2000\u002F21\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 396 vom 30.12.2006, S. 1).“ \"\n2.\nIn Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.\nDiese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.\nDiese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen: a) der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31.\nDezember 2019 höchstens 90 und bis 31.\nDezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet.\nSehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden; b) der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31.\nDezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden.\nSehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.\nIm Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27.\nMai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.\nDie Kommission erlässt bis 27.\nMai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.\n(1b) Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.\n(1c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27.\nNovember 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.“\n3.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen Die Kommission erlässt bis zum 27.\nMai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 19","erwgr-19",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8a","Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen","art-8a",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20a","Berichterstattung über Kunststofftragetaschen","art-20a",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 2","art-2",[],false]