[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950297,"Art. 15","art-15",null,"KAPITEL II SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN","(1) Stellt ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten gestatten, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.\n(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.\n(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.","DIR_2015_849 - KAPITEL II SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN - ABSCHNITT 2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Art. 15\n\n(1) Stellt ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten gestatten, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.\n(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.\n(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 14","art-14",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 13","art-13",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 12","art-12",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 16","art-16",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 17","art-17",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 18","art-18",[],false]