[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950302,"Art. 20","art-20",null,"KAPITEL II SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN","Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie\na) über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,\nb) im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen i) die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen, ii) angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, iii) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.","DIR_2015_849 - KAPITEL II SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN - ABSCHNITT 3 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Art. 20\n\nBei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie\na) über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,\nb) im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen i) die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen, ii) angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, iii) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 19","art-19",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 18","art-18",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 17","art-17",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 21","art-21",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 22","art-22",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 23","art-23",[],false]