[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-art-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950334,"Art. 51","art-51",null,"KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT","Die Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union, zu erleichtern. Sie kann in regelmäßigen Abständen Sitzungen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, einberufen, um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern, Ansichten auszutauschen und im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen, die für die zentralen Meldestellen und die meldenden Einrichtungen relevant sind, sowie mit Fragen der Zusammenarbeit zu beraten, so z. B. bei Fragen in Bezug auf eine effektive Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, die Feststellung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension, die Standardisierung der Meldeformate durch das Computernetz FIU.net oder seinen Nachfolger, die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle sowie die Feststellung von Trends und Faktoren, die für die Einschätzung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler und supranationaler Ebene relevant sind.","DIR_2015_849 - KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT - ABSCHNITT 3 Zusammenarbeit Nationale Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission - Art. 51\n\nDie Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union, zu erleichtern. Sie kann in regelmäßigen Abständen Sitzungen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, einberufen, um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern, Ansichten auszutauschen und im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen, die für die zentralen Meldestellen und die meldenden Einrichtungen relevant sind, sowie mit Fragen der Zusammenarbeit zu beraten, so z. B. bei Fragen in Bezug auf eine effektive Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, die Feststellung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension, die Standardisierung der Meldeformate durch das Computernetz FIU.net oder seinen Nachfolger, die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle sowie die Feststellung von Trends und Faktoren, die für die Einschätzung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler und supranationaler Ebene relevant sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Zusammenarbeit Nationale Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 50","art-50",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 49","art-49",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 48","art-48",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 52","art-52",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 53","art-53",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 54","art-54",[],false]