[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950346,"Art. 62","art-62",null,"KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke wird im Einklang mit dem Beschluss 2009\u002F316\u002FJI und dem Rahmenbeschluss 2009\u002F315\u002FJI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht durchgeführt.\n(3) Die Europäischen Aufsichtsbehörden unterhalten eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und geben den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.","DIR_2015_849 - KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT - ABSCHNITT 4 Sanktionen - Art. 62\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke wird im Einklang mit dem Beschluss 2009\u002F316\u002FJI und dem Rahmenbeschluss 2009\u002F315\u002FJI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht durchgeführt.\n(3) Die Europäischen Aufsichtsbehörden unterhalten eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und geben den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Sanktionen",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 61","art-61",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 60","art-60",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 59","art-59",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 63","art-63",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 64","art-64",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 65","art-65",[],false]