[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950233,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Das Bedürfnis der Mitgliedstaaten und der Union, die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu verstehen und zu mindern, bildet die Grundlage des risikobasierten Ansatzes. Die Bedeutung eines länderübergreifenden Vorgehens bei der Risikoermittlung wurde auf internationaler Ebene anerkannt, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffen wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschaffen wurde, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffen wurde, sollten beauftragt werden, über ihren Gemeinsamen Ausschuss zu den Risiken für den Finanzsektor der Union Stellung zu nehmen.","DIR_2015_849 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nDas Bedürfnis der Mitgliedstaaten und der Union, die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu verstehen und zu mindern, bildet die Grundlage des risikobasierten Ansatzes. Die Bedeutung eines länderübergreifenden Vorgehens bei der Risikoermittlung wurde auf internationaler Ebene anerkannt, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffen wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschaffen wurde, und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffen wurde, sollten beauftragt werden, über ihren Gemeinsamen Ausschuss zu den Risiken für den Finanzsektor der Union Stellung zu nehmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]