[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950239,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten wenigstens vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Auch sollte es verboten sein, auf Dritte zurückzugreifen, die in solchen Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Bei Ländern, die nicht auf der Liste stehen, sollte nicht automatisch vorausgesetzt werden, dass sie über wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen; bei der Bewertung der in diesen Ländern niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen sollte risikoorientiert vorgegangen werden.","DIR_2015_849 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nDie Mitgliedstaaten sollten wenigstens vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Auch sollte es verboten sein, auf Dritte zurückzugreifen, die in solchen Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Bei Ländern, die nicht auf der Liste stehen, sollte nicht automatisch vorausgesetzt werden, dass sie über wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen; bei der Bewertung der in diesen Ländern niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen sollte risikoorientiert vorgegangen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]