[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2015_849-erwgr-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2015_849","zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006\u002F70\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L0849",6950258,"ErwGr. 48","erwgr-48",null,"Erwägungsgründe","Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb auch global bekämpft werden. Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die Erfordernisse in diesem Bereich weniger streng sind als in dem Mitgliedstaat, sollten auf diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen Unionsstandards anwenden, um zu vermeiden, dass innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe höchst unterschiedliche Standards zur Anwendung kommen, oder, falls die Anwendung solcher Standards nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.","DIR_2015_849 - Erwägungsgründe - ErwGr. 48\n\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb auch global bekämpft werden. Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die Erfordernisse in diesem Bereich weniger streng sind als in dem Mitgliedstaat, sollten auf diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen Unionsstandards anwenden, um zu vermeiden, dass innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe höchst unterschiedliche Standards zur Anwendung kommen, oder, falls die Anwendung solcher Standards nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 45","erwgr-45",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 51","erwgr-51",[],false]