[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_1034-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_1034","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L1034",6950574,"Art. 1","art-1",null,"Die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) sind zum einen Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben zum anderen einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, mit Ausnahme nichtfinanzieller Stellen, die an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern.“\n2.\nArtikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und das Verfahren der Unterabsätze 3 und 4 erfüllt sind.\nAuf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 89a Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit, durch die festgestellt wird, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener geregelter Markt rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung des vorliegenden Buchstabens den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014, aus Titel III der vorliegenden Richtlinie, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 sowie aus der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.\nDie zuständige Behörde legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands als gleichwertig anzusehen ist, und legt hierfür einschlägige Informationen vor.\nEin solcher Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt: i) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; ii) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; iii) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und iv) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert wird.“\n3.\nIn Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird das Datum „3.\nJuli 2016“ durch das Datum „3.\nJuli 2017“ ersetzt.\n4.\nIn Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird das Datum „3.\nJuli 2016“ durch das Datum „3.\nJuli 2017“ ersetzt.\n5.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 89a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001\u002F528\u002FEG der Kommission (*1) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.\nDieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).\n(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011.\n(*1) Beschluss 2001\u002F528\u002FEG der Kommission vom 6.\nJuni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl.\nL 191 vom 13.7.2001, S. 45).\" (*2) Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nFebruar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.\nL 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ \"\n6.\nArtikel 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Datum „3.\nMärz 2019“ durch das Datum „3.\nMärz 2020“ ersetzt; b) in Absatz 2 wird das Datum „3.\nSeptember 2018“ durch das Datum „3.\nSeptember 2019“ und das Datum „3.\nSeptember 2020“ durch das Datum „3.\nSeptember 2021“ ersetzt; c) in Absatz 4 wird das Datum „1.\nJanuar 2018“ durch das Datum „1.\nJanuar 2019“ ersetzt.\n7.\nIn Artikel 93 Absatz 1 wird das Datum „3.\nJuli 2016“ durch das Datum „3.\nJuli 2017“, das Datum „3.\nJanuar 2017“ durch das Datum „3.\nJanuar 2018“ und das Datum „3.\nSeptember 2018“ durch das Datum „3.\nSeptember 2019“ ersetzt.\n8.\nIn Artikel 94 wird das Datum „3.\nJanuar 2017“ durch das Datum „3.\nJanuar 2018“ ersetzt.\n9.\nIn Artikel 95 Absatz 1 wird das Datum „3.\nJuli 2020“ durch das Datum „3.\nJanuar 2021“ und das Datum „3.\nJanuar 2017“ durch das Datum „3.\nJanuar 2018“ ersetzt.","DIR_2016_1034 - Art. 1 [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) sind zum einen Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben zum anderen einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, mit Ausnahme nichtfinanzieller Stellen, die an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern.“\n2.\nArtikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und das Verfahren der Unterabsätze 3 und 4 erfüllt sind.\nAuf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 89a Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit, durch die festgestellt wird, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener geregelter Markt rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung des vorliegenden Buchstabens den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014, aus Titel III der vorliegenden Richtlinie, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 sowie aus der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.\nDie zuständige Behörde legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands als gleichwertig anzusehen ist, und legt hierfür einschlägige Informationen vor.\nEin solcher Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt: i) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; ii) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; iii) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und iv) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert wird.“\n3.\nIn Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird das Datum „3.\nJuli 2016“ durch das Datum „3.\nJuli 2017“ ersetzt.\n4.\nIn Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird das Datum „3.\nJuli 2016“ durch das Datum „3.\nJuli 2017“ ersetzt.\n5.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 89a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001\u002F528\u002FEG der Kommission (*1) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.\nDieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).\n(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011.\n(*1) Beschluss 2001\u002F528\u002FEG der Kommission vom 6.\nJuni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl.\nL 191 vom 13.7.2001, S. 45).\" (*2) Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nFebruar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.\nL 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ \"\n6.\nArtikel 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Datum „3.\nMärz 2019“ durch das Datum „3.\nMärz 2020“ ersetzt; 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