[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_1034-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_1034","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L1034",6950571,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und um die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden und die Beteiligten in die Lage zu versetzen, die operative Durchführung abzuschließen, empfiehlt es sich, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU anwenden müssen, und das Datum, zu dem die Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG wirksam wird, um 12 Monate auf den 3. Januar 2018 zu verschieben. Die Berichte und Überprüfungen sollten entsprechend verschoben werden. Es empfiehlt sich auch, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU umsetzen müssen, auf den 3. Juli 2017 zu verschieben.","DIR_2016_1034 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nAngesichts der außergewöhnlichen Umstände und um die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden und die Beteiligten in die Lage zu versetzen, die operative Durchführung abzuschließen, empfiehlt es sich, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU anwenden müssen, und das Datum, zu dem die Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG wirksam wird, um 12 Monate auf den 3. Januar 2018 zu verschieben. Die Berichte und Überprüfungen sollten entsprechend verschoben werden. Es empfiehlt sich auch, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU umsetzen müssen, auf den 3. Juli 2017 zu verschieben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]