[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_1629-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_1629","zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F100\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006\u002F87\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L1629",6950706,"Art. 14","art-14","Wesentliche Änderungen an oder wesentliche Instandsetzungen von Fahrzeugen","KAPITEL 2 SCHIFFSZEUGNISSE","Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.\nNach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.","DIR_2016_1629 - KAPITEL 2 SCHIFFSZEUGNISSE - Art. 14 Wesentliche Änderungen an oder wesentliche Instandsetzungen von Fahrzeugen\n\nNach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.\nNach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in Ausnahmefällen","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Zeugnisregister","art-17",[],false]