[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_1629-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_1629","zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F100\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006\u002F87\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L1629",6950710,"Art. 18","art-18","Einheitliche europäische Schiffsnummer","KAPITEL 3 SCHIFFSKENNZEICHEN, UNTERSUCHUNGEN UND ABGEWANDELTE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Fahrzeug eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gemäß den Anhängen II und V erhält.\n(2) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ENI, die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unverändert bleibt.\n(3) Bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe trägt die zuständige Behörde darin die ENI ein.\n(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Vergabe der ENI zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.","DIR_2016_1629 - KAPITEL 3 SCHIFFSKENNZEICHEN, UNTERSUCHUNGEN UND ABGEWANDELTE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN - Art. 18 Einheitliche europäische Schiffsnummer\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Fahrzeug eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) gemäß den Anhängen II und V erhält.\n(2) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige ENI, die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unverändert bleibt.\n(3) Bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe trägt die zuständige Behörde darin die ENI ein.\n(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Vergabe der ENI zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon sowie von allen Änderungen an diesem Verzeichnis in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein stets aktuelles Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Zeugnisregister","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Europäische Schiffsdatenbank","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Durchführung technischer Untersuchungen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften","art-21",[],false]