[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_1629-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_1629","zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F100\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006\u002F87\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L1629",6950695,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN","Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\na) „Fahrzeug“: ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;\nb) „Schiff“: ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;\nc) „Binnenschiff“: ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;\nd) „Schleppboot“: ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;\ne) „Schubboot“: ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;\nf) „Fahrgastschiff“: ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;\ng) „schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;\nh) „schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;\ni) „Schwimmkörper“: ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;\nj) „Sportfahrzeug“: ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;\nk) „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km\u002Fh erreichen kann;\nl) „Wasserverdrängung“: das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;\nm) „Länge“ („L“): die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;\nn) „Breite“ („B“): die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);\no) „Tiefgang“ („T“): der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;\np) „miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“: Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.","DIR_2016_1629 - KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\na) „Fahrzeug“: ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;\nb) „Schiff“: ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;\nc) „Binnenschiff“: ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;\nd) „Schleppboot“: ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;\ne) „Schubboot“: ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;\nf) „Fahrgastschiff“: ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;\ng) „schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;\nh) „schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;\ni) „Schwimmkörper“: ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;\nj) „Sportfahrzeug“: ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;\nk) „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km\u002Fh erreichen kann;\nl) „Wasserverdrängung“: das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;\nm) „Länge“ („L“): die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;\nn) „Breite“ („B“): die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);\no) „Tiefgang“ („T“): der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;\np) „miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“: Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 29",null,"erwgr-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Klassifizierung der Binnenwasserstraßen","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Unionszeugnisse für Binnenschiffe","art-6",[],false]