[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_1629-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_1629","zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F100\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006\u002F87\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L1629",6950674,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Abweichungen von dieser Richtlinie und die Anerkennung von Gleichwertigkeitserklärungen für bestimmte Fahrzeuge sollten möglich sein, um alternative Ansätze einzubeziehen oder Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, sofern ein gleichwertiges oder angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen übertragen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlungen des CESNI zu diesen Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen zu verweisen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates (5) ausgeübt werden.","DIR_2016_1629 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nAbweichungen von dieser Richtlinie und die Anerkennung von Gleichwertigkeitserklärungen für bestimmte Fahrzeuge sollten möglich sein, um alternative Ansätze einzubeziehen oder Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, sofern ein gleichwertiges oder angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen übertragen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlungen des CESNI zu diesen Abweichungen und Anerkennungen von Gleichwertigkeitserklärungen zu verweisen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates (5) ausgeübt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]