[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2037-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2037","zur Änderung der Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG des Rates bezüglich des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen und zur Anpassung der Kennzeichnungsbestimmungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2037",6950858,"Art. 1","art-1","Änderungen der Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG",null,"Der Anhang der Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung: „2.2. Kennzeichnung Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen: a) das Signalwort ‚Achtung‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚nicht entzündbar‘ eingestuft ist; b) das Signalwort ‚Achtung‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚entzündbar‘ eingestuft ist; c) das Signalwort ‚Gefahr‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft ist; d) den in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltenen Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt; e) sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.“\nb) Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung: „3.1.2 Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung — je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung — die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen: Inhalt an Gasen Druck bei 50 °C Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben 12 bar Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben 13,2 bar Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben. 15 bar“","DIR_2016_2037 - Art. 1 Änderungen der Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG\n\nDer Anhang der Richtlinie 75\u002F324\u002FEWG wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung: „2.2. Kennzeichnung Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen: a) das Signalwort ‚Achtung‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚nicht entzündbar‘ eingestuft ist; b) das Signalwort ‚Achtung‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚entzündbar‘ eingestuft ist; c) das Signalwort ‚Gefahr‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft ist; d) den in der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltenen Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt; e) sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.“\nb) Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung: „3.1.2 Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung — je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung — die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen: Inhalt an Gasen Druck bei 50 °C Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben 12 bar Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben 13,2 bar Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben. 15 bar“",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,37],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 2","Umsetzung","art-2",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 3","Inkrafttreten","art-3",[],false]