[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951163,"Art. 40","art-40","Ergänzende Angaben","KAPITEL 2 Leistungs-\u002FRenteninformation und Zusatzinformationen","(1) In der Leistungs-\u002FRenteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem: a) weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet; b) die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen; c) gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen; d) Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\n(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-\u002FRenteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.","DIR_2016_2341 - KAPITEL 2 Leistungs-\u002FRenteninformation und Zusatzinformationen - Art. 40 Ergänzende Angaben\n\n(1) In der Leistungs-\u002FRenteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem: a) weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet; b) die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen; c) gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen; d) Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\n(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-\u002FRenteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Leistungs-\u002FRenteninformation","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Allgemeine Bestimmungen","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase","art-43",[],false]