[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951166,"Art. 43","art-43","Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase","KAPITEL 3 Sonstige Angaben und Unterlagen","(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Leistungsempfänger regelmäßig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen zu unterrichten.\n(2) Die Leistungsempfänger werden von den EbAV unverzüglich nach einem endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen führt, sowie drei Monate vor Umsetzung des Beschlusses informiert.\n(3) Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger regelmäßig angemessen informiert werden.","DIR_2016_2341 - KAPITEL 3 Sonstige Angaben und Unterlagen - Art. 43 Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase\n\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Leistungsempfänger regelmäßig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen zu unterrichten.\n(2) Die Leistungsempfänger werden von den EbAV unverzüglich nach einem endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen führt, sowie drei Monate vor Umsetzung des Beschlusses informiert.\n(3) Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger regelmäßig angemessen informiert werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 42","Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand","art-42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 41","Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern","art-41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 40","Ergänzende Angaben","art-40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 44","Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden","art-44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 45","Hauptziel der Beaufsichtigung","art-45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 46","Umfang der Beaufsichtigung","art-46",[],false]