[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951168,"Art. 45","art-45","Hauptziel der Beaufsichtigung","KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung","(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie das einschlägige Fachwissen, die Kapazität und das Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 zu erreichen.","DIR_2016_2341 - KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung - Art. 45 Hauptziel der Beaufsichtigung\n\n(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie das einschlägige Fachwissen, die Kapazität und das Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 zu erreichen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 44","Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden","art-44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 43","Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase","art-43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 42","Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand","art-42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 46","Umfang der Beaufsichtigung","art-46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 47","Allgemeine Aufsichtsgrundsätze","art-47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 48","Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden","art-48",[],false]