[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-art-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951175,"Art. 52","art-52","Berufsgeheimnis","KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch","(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, wodurch sichergestellt wird, dass die einzelnen EbAV nicht zu erkennen sind.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn ein Altersversorgungssystem abgewickelt wird, gestatten, dass vertrauliche Informationen, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.","DIR_2016_2341 - KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch - Art. 52 Berufsgeheimnis\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, wodurch sichergestellt wird, dass die einzelnen EbAV nicht zu erkennen sind.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn ein Altersversorgungssystem abgewickelt wird, gestatten, dass vertrauliche Informationen, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 51","Transparenz und Verantwortlichkeit","art-51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 50","Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden","art-50",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 49","Aufsichtliches Überprüfungsverfahren","art-49",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 53","Nutzung der vertraulichen Informationen","art-53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 54","Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments","art-54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 55","Informationsaustausch zwischen Behörden","art-55",[],false]