[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951176,"Art. 53","art-53","Nutzung der vertraulichen Informationen","KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:\na) zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die EbAV, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;\nb) zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von EbAV, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;\nc) zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;\nd) zur Veröffentlichung, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist, wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen EbAV, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können;\ne) bei der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;\nf) im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.","DIR_2016_2341 - KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch - Art. 53 Nutzung der vertraulichen Informationen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:\na) zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die EbAV, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;\nb) zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von EbAV, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;\nc) zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;\nd) zur Veröffentlichung, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist, wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen EbAV, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können;\ne) bei der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;\nf) im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 52","Berufsgeheimnis","art-52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 51","Transparenz und Verantwortlichkeit","art-51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 50","Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden","art-50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 54","Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments","art-54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 55","Informationsaustausch zwischen Behörden","art-55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 56","Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken","art-56",[],false]