[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951074,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","EbAV sollten Altersversorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere EbAV übertragen können, um eine unionsweite Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. Die Übertragung sollte von der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV abhängig sein, nachdem diese zuständige Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der das Versorgungssystem übertragenden EbAV erhalten hat. Die Übertragung und die Übertragungsbedingungen sollten der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter unterliegen, wie zum Beispiel der Treuhänder eines auf einem Treuhandfonds beruhenden Systems.","DIR_2016_2341 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nEbAV sollten Altersversorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere EbAV übertragen können, um eine unionsweite Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. Die Übertragung sollte von der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV abhängig sein, nachdem diese zuständige Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der das Versorgungssystem übertragenden EbAV erhalten hat. Die Übertragung und die Übertragungsbedingungen sollten der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter unterliegen, wie zum Beispiel der Treuhänder eines auf einem Treuhandfonds beruhenden Systems.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]