[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951077,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen anerkannten Fachmann in diesem Bereich testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen nationalen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben. Die versicherungsmathematische Funktion sollte von Personen wahrgenommen werden, die über versicherungs- und finanzmathematische Kenntnisse verfügen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken bei Tätigkeiten der EbAV entsprechen, und ihre einschlägigen Erfahrungen mit geltenden fachlichen Qualifikationen oder sonstigen Standards nachweisen können.","DIR_2016_2341 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nEine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen anerkannten Fachmann in diesem Bereich testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen nationalen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben. Die versicherungsmathematische Funktion sollte von Personen wahrgenommen werden, die über versicherungs- und finanzmathematische Kenntnisse verfügen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken bei Tätigkeiten der EbAV entsprechen, und ihre einschlägigen Erfahrungen mit geltenden fachlichen Qualifikationen oder sonstigen Standards nachweisen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]