[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_2341-erwgr-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_2341","über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L2341",6951096,"ErwGr. 59","erwgr-59",null,"Erwägungsgründe","Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede EbAV mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und jährliche Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der EbAV unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer EbAV zu kontrollieren und zu bewerten, ob die EbAV all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte sollten der Öffentlichkeit falls möglich auf einer Website oder aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch Bereitstellung einer Papierfassung auf Anfrage, zugänglich gemacht werden.","DIR_2016_2341 - Erwägungsgründe - ErwGr. 59\n\nJeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede EbAV mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und jährliche Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der EbAV unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer EbAV zu kontrollieren und zu bewerten, ob die EbAV all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte sollten der Öffentlichkeit falls möglich auf einer Website oder aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch Bereitstellung einer Papierfassung auf Anfrage, zugänglich gemacht werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 56","erwgr-56",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 62","erwgr-62",[],false]