[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_680-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_680","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0680",6951463,"Art. 32","art-32","Benennung eines Datenschutzbeauftragten","KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter","(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennt. Mitgliedstaaten können Gerichte und andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von dieser Pflicht befreien.\n(2) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 34 genannten Aufgaben.\n(3) Ein Datenschutzbeauftragter kann für mehrere zuständige Behörden gemeinsam ernannt werden, wobei deren Organisationsstruktur und Größe Rechnung getragen wird.\n(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde mitteilt.","DIR_2016_680 - KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter - Abschnitt 3 Datenschutzbeauftragter - Art. 32 Benennung eines Datenschutzbeauftragten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennt. Mitgliedstaaten können Gerichte und andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von dieser Pflicht befreien.\n(2) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 34 genannten Aufgaben.\n(3) Ein Datenschutzbeauftragter kann für mehrere zuständige Behörden gemeinsam ernannt werden, wobei deren Organisationsstruktur und Größe Rechnung getragen wird.\n(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde mitteilt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Datenschutzbeauftragter",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 31","Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person","art-31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 30","Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde","art-30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 29","Sicherheit der Verarbeitung","art-29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 33","Stellung des Datenschutzbeauftragten","art-33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 34","Aufgaben des Datenschutzbeauftragten","art-34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 35","Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten","art-35",[],false]