[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_680-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_680","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0680",6951475,"Art. 43","art-43","Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde","KAPITEL VI Unabhänge Aufsichtsbehörden","(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar — vom Parlament; — von der Regierung; — vom Staatsoberhaupt oder — von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.\n(2) Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.\n(3) Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.\n(4) Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.","DIR_2016_680 - KAPITEL VI Unabhänge Aufsichtsbehörden - Abschnitt 1 Unabhängigkeit - Art. 43 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar — vom Parlament; — von der Regierung; — vom Staatsoberhaupt oder — von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.\n(2) Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.\n(3) Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.\n(4) Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Unabhängigkeit",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 42","Unabhängigkeit","art-42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 41","Aufsichtsbehörde","art-41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 40","Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten","art-40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 44","Errichtung der Aufsichtsbehörde","art-44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 45","Zuständigkeit","art-45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 46","Aufgaben","art-46",[],false]