[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_680-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_680","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0680",6951477,"Art. 45","art-45","Zuständigkeit","KAPITEL VI Unabhänge Aufsichtsbehörden","(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats die ihr gemäß dieser Richtlinie zugewiesenen Aufgaben und übertragenen Befugnisse zu erfüllen bzw. auszuüben.\n(2) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.","DIR_2016_680 - KAPITEL VI Unabhänge Aufsichtsbehörden - Abschnitt 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse - Art. 45 Zuständigkeit\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats die ihr gemäß dieser Richtlinie zugewiesenen Aufgaben und übertragenen Befugnisse zu erfüllen bzw. auszuüben.\n(2) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 44","Errichtung der Aufsichtsbehörde","art-44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 43","Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde","art-43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 42","Unabhängigkeit","art-42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 46","Aufgaben","art-46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 47","Befugnisse","art-47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 48","Meldung von Verstößen","art-48",[],false]