[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_681-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_681","über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0681",6951550,"Art. 11","art-11","Übermittlungen von Daten an Drittstaaten","KAPITEL II Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten","(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die durch die PNR-Zentralstelle nach Artikel 12 gespeichert werden, nur im Einzelfall und nur dann an einen Drittstaat übermitteln, wenn a) die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI erfüllt sind; b) die Übermittlung für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist; c) der Drittstaat sich bereit erklärt, die Daten nur dann an einen anderen Drittstaat zu übermitteln, wenn dies für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke dieser Richtlinie unbedingt notwendig ist und nur wenn der jeweilige Mitgliedstaat ausdrücklich zustimmt, und d) die gleichen Bedingungen wie in Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind.\n(2) Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI sind Übermittlungen von PNR-Daten ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, von dem die Daten eingeholt wurden, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann zulässig, wenn a) eine solche Übermittlung unerlässlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren, und b) die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet und die Übermittlung wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und einer Ex-Post-Überprüfung unterzogen.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln PNR-Daten nur unter Bedingungen im Einklang mit dieser Richtlinie und nach Vergewisserung, dass die von den Empfängern beabsichtigte Verwendung der PNR-Daten mit diesen Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen in Einklang steht, an die zuständigen Behörden von Drittstaaten.\n(4) Der Datenschutzbeauftragte der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats, der die PNR-Daten übermittelt hat, wird über jede Übermittlung von PNR-Daten durch den Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel unterrichtet.","DIR_2016_681 - KAPITEL II Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten - Art. 11 Übermittlungen von Daten an Drittstaaten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die durch die PNR-Zentralstelle nach Artikel 12 gespeichert werden, nur im Einzelfall und nur dann an einen Drittstaat übermitteln, wenn a) die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI erfüllt sind; b) die Übermittlung für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist; c) der Drittstaat sich bereit erklärt, die Daten nur dann an einen anderen Drittstaat zu übermitteln, wenn dies für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke dieser Richtlinie unbedingt notwendig ist und nur wenn der jeweilige Mitgliedstaat ausdrücklich zustimmt, und d) die gleichen Bedingungen wie in Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind.\n(2) Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI sind Übermittlungen von PNR-Daten ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, von dem die Daten eingeholt wurden, nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann zulässig, wenn a) eine solche Übermittlung unerlässlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren, und b) die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet und die Übermittlung wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und einer Ex-Post-Überprüfung unterzogen.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln PNR-Daten nur unter Bedingungen im Einklang mit dieser Richtlinie und nach Vergewisserung, dass die von den Empfängern beabsichtigte Verwendung der PNR-Daten mit diesen Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen in Einklang steht, an die zuständigen Behörden von Drittstaaten.\n(4) Der Datenschutzbeauftragte der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats, der die PNR-Daten übermittelt hat, wird über jede Übermittlung von PNR-Daten durch den Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel unterrichtet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Bedingungen für den Zugang von Europol zu PNR-Daten","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Datenübermittlungspflichten der Fluggesellschaften","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Speicherfrist und Depersonalisierung","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Schutz personenbezogener Daten","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Sanktionen","art-14",[],false]