[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_797-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_797","über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0797",6951662,"Art. 12","art-12","Freier Verkehr der Teilsysteme","KAPITEL IV TEILSYSTEME","Unbeschadet des Kapitels V verbieten, beschränken oder behindern die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf diese Richtlinie den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Unionsind, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere scheiben sie keine Prüfungen vor, die bereits erfolgt sind\na) im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung oder\nb) in anderen Mitgliedstaaten vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.","DIR_2016_797 - KAPITEL IV TEILSYSTEME - Art. 12 Freier Verkehr der Teilsysteme\n\nUnbeschadet des Kapitels V verbieten, beschränken oder behindern die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf diese Richtlinie den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Unionsind, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere scheiben sie keine Prüfungen vor, die bereits erfolgt sind\na) im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung oder\nb) in anderen Mitgliedstaaten vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Verfahren für die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Konformität oder Gebrauchstauglichkeit","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Übereinstimmung mit den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und nationalen Vorschriften","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Notifizierung der nationalen Vorschriften","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung","art-15",[],false]