[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_797-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_797","über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0797",6951677,"Art. 22","art-22","Registrierung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde","KAPITEL V INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME","(1) Bevor ein Fahrzeug nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erstmals verwendet wird, ist es auf Antrag des Halters in einem Fahrzeugeinstellungsregister im Sinne von Artikel 47 zu registrieren.\n(2) Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so wird es in diesem Mitgliedstaat registriert.\n(3) Erstreckt sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so wird es in einem der beteiligten Mitgliedstaaten registriert.","DIR_2016_797 - KAPITEL V INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME - Art. 22 Registrierung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde\n\n(1) Bevor ein Fahrzeug nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erstmals verwendet wird, ist es auf Antrag des Halters in einem Fahrzeugeinstellungsregister im Sinne von Artikel 47 zu registrieren.\n(2) Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so wird es in diesem Mitgliedstaat registriert.\n(3) Erstreckt sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so wird es in einem der beteiligten Mitgliedstaaten registriert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeug","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Typgenehmigung von Fahrzeugen","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp","art-25",[],false]