[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_797-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_797","über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0797",6951680,"Art. 25","art-25","Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp","KAPITEL V INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME","(1) Ein Fahrzeug oder eine Serie von Fahrzeugen, für das bzw. für die die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist, erhält auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Typenkonformitätserklärung ohne weitere Prüfungen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21.\n(2) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die bereits aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps bereits ausgestellt wurden, bleiben von der Erneuerung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 24 Absatz 3 unberührt.","DIR_2016_797 - KAPITEL V INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME - Art. 25 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp\n\n(1) Ein Fahrzeug oder eine Serie von Fahrzeugen, für das bzw. für die die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist, erhält auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Typenkonformitätserklärung ohne weitere Prüfungen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21.\n(2) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die bereits aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps bereits ausgestellt wurden, bleiben von der Erneuerung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 24 Absatz 3 unberührt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Typgenehmigung von Fahrzeugen","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeug","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Registrierung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Notifizierende Behörden","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Anforderungen an notifizierende Behörden","art-28",[],false]