[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_798-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_798","über Eisenbahnsicherheit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0798",6951826,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Die Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Entwicklung und Verbesserung der Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union und einen besseren Marktzugang für Dienstleistungen auf dem Schienenweg durch:\na) die Harmonisierung der Regulierungsstruktur in den Mitgliedstaaten;\nb) die Bestimmung der Zuständigkeiten der einzelnen Akteure des Eisenbahnsystems der Union;\nc) die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele (im Folgenden „CST“) und gemeinsamer Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM“), damit nationale Vorschriften schrittweise entfallen können;\nd) die Festlegung der Grundsätze für Erteilung, Erneuerung, Änderung und Einschränkung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen;\ne) das Erfordernis der Einrichtung einer nationalen Sicherheitsbehörde und einer Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen für jeden Mitgliedstaat; und\nf) die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Sicherheitsmanagement, die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit.","DIR_2016_798 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand\n\nDie Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Entwicklung und Verbesserung der Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union und einen besseren Marktzugang für Dienstleistungen auf dem Schienenweg durch:\na) die Harmonisierung der Regulierungsstruktur in den Mitgliedstaaten;\nb) die Bestimmung der Zuständigkeiten der einzelnen Akteure des Eisenbahnsystems der Union;\nc) die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele (im Folgenden „CST“) und gemeinsamer Sicherheitsmethoden (im Folgenden „CSM“), damit nationale Vorschriften schrittweise entfallen können;\nd) die Festlegung der Grundsätze für Erteilung, Erneuerung, Änderung und Einschränkung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen;\ne) das Erfordernis der Einrichtung einer nationalen Sicherheitsbehörde und einer Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen für jeden Mitgliedstaat; und\nf) die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Sicherheitsmanagement, die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 48",null,"erwgr-48",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 46","erwgr-46",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Rolle der Akteure des Eisenbahnsystems der Union bei der Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit","art-4",[],false]