[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_800-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_800","über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0800",6951967,"Art. 14","art-14","Recht auf Schutz der Privatsphäre",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Privatsphäre von Kindern während des Strafverfahrens geschützt wird.\n(2) Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten entweder vor, dass Gerichtsverhandlungen, an denen Kinder beteiligt sind, grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, oder sie räumen Gerichten die Möglichkeit ein, zu entscheiden, diese Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.\n(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 nicht öffentlich verbreitet werden.\n(4) Die Mitgliedstaaten legen den Medien unter Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Freiheit und Pluralität der Medien nahe, dass sie Maßnahmen zur Selbstregulierung ergreifen, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen.","DIR_2016_800 - Art. 14 Recht auf Schutz der Privatsphäre\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Privatsphäre von Kindern während des Strafverfahrens geschützt wird.\n(2) Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten entweder vor, dass Gerichtsverhandlungen, an denen Kinder beteiligt sind, grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, oder sie räumen Gerichten die Möglichkeit ein, zu entscheiden, diese Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.\n(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 nicht öffentlich verbreitet werden.\n(4) Die Mitgliedstaaten legen den Medien unter Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Freiheit und Pluralität der Medien nahe, dass sie Maßnahmen zur Selbstregulierung ergreifen, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Zügige und sorgfältige Bearbeitung der Fälle","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Besondere Behandlung bei Freiheitsentzug","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Alternative Maßnahmen","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Recht des Kindes auf Begleitung durch den Träger der elterlichen Verantwortung während des Verfahrens","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Recht von Kindern, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen und daran teilzunehmen","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls","art-17",[],false]