[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_800-erwgr-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_800","über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0800",6951919,"ErwGr. 38","erwgr-38",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen Behörden sollten alle aus einer individuellen Begutachtung gewonnenen Informationen berücksichtigen, wenn sie festlegen, ob spezifische Maßnahmen in Bezug auf das Kind ergriffen werden sollten, wie etwa Bereitstellung praktischer Unterstützung; wenn sie bewerten, ob vorbeugende Maßnahmen in Bezug auf das Kind angemessen und wirksam sind, wie Entscheidungen über Untersuchungshaft oder alternative Maßnahmen; und wenn sie, unter Berücksichtigung des individuellen Charakters und der individuellen Umstände des Kindes, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, einschließlich der Verurteilung, eine Entscheidung treffen oder eine Maßnahme ergreifen. Ist die individuelle Begutachtung noch nicht verfügbar, sollte dies die zuständigen Behörden nicht davon abhalten, solche Maßnahmen zu ergreifen bzw. Entscheidungen zu treffen, vorausgesetzt, die Bedingungen dieser Richtlinie werden eingehalten, einschließlich der Durchführung einer individuellen Begutachtung in der frühestmöglichen geeigneten Phase des Verfahrens. Die Angemessenheit und Wirksamkeit der vor Durchführung einer individuellen Begutachtung ergriffenen Maßnahmen oder getroffenen Entscheidungen können erneut geprüft werden, wenn die individuelle Begutachtung vorliegt.","DIR_2016_800 - Erwägungsgründe - ErwGr. 38\n\nDie zuständigen Behörden sollten alle aus einer individuellen Begutachtung gewonnenen Informationen berücksichtigen, wenn sie festlegen, ob spezifische Maßnahmen in Bezug auf das Kind ergriffen werden sollten, wie etwa Bereitstellung praktischer Unterstützung; wenn sie bewerten, ob vorbeugende Maßnahmen in Bezug auf das Kind angemessen und wirksam sind, wie Entscheidungen über Untersuchungshaft oder alternative Maßnahmen; und wenn sie, unter Berücksichtigung des individuellen Charakters und der individuellen Umstände des Kindes, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, einschließlich der Verurteilung, eine Entscheidung treffen oder eine Maßnahme ergreifen. Ist die individuelle Begutachtung noch nicht verfügbar, sollte dies die zuständigen Behörden nicht davon abhalten, solche Maßnahmen zu ergreifen bzw. Entscheidungen zu treffen, vorausgesetzt, die Bedingungen dieser Richtlinie werden eingehalten, einschließlich der Durchführung einer individuellen Begutachtung in der frühestmöglichen geeigneten Phase des Verfahrens. Die Angemessenheit und Wirksamkeit der vor Durchführung einer individuellen Begutachtung ergriffenen Maßnahmen oder getroffenen Entscheidungen können erneut geprüft werden, wenn die individuelle Begutachtung vorliegt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 35","erwgr-35",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 41","erwgr-41",[],false]