[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_800-erwgr-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_800","über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0800",6951923,"ErwGr. 42","erwgr-42",null,"Erwägungsgründe","Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, können den Inhalt von Befragungen, denen sie unterzogen werden, nicht immer verstehen. Um einen ausreichenden Schutz für diese Kinder sicherzustellen, sollte deren Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden daher audiovisuell aufgezeichnet werden, wenn dies verhältnismäßig ist, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob ein Rechtsbeistand zugegen ist oder den Kindern die Freiheit entzogen ist, wobei das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung sein sollte. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Befragungen von Kindern durch einen Richter oder ein Gericht audiovisuell aufzuzeichnen.","DIR_2016_800 - Erwägungsgründe - ErwGr. 42\n\nKinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, können den Inhalt von Befragungen, denen sie unterzogen werden, nicht immer verstehen. Um einen ausreichenden Schutz für diese Kinder sicherzustellen, sollte deren Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden daher audiovisuell aufgezeichnet werden, wenn dies verhältnismäßig ist, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob ein Rechtsbeistand zugegen ist oder den Kindern die Freiheit entzogen ist, wobei das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung sein sollte. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Befragungen von Kindern durch einen Richter oder ein Gericht audiovisuell aufzuzeichnen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 39","erwgr-39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 45","erwgr-45",[],false]