[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_800-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_800","über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0800",6951926,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Kinder sind in einer besonders schutzbedürftigen Lage, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist. Angesichts der möglichen Risiken für ihre körperliche, geistige und soziale Entwicklung und da der Freiheitsentzug möglicherweise zu Schwierigkeiten bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft führt, sollten daher besondere Anstrengungen unternommen werden, den Freiheitsentzug bei Kindern, insbesondere die Inhaftierung von Kindern in jeder Phase des Verfahrens vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Frage, ob das betreffende Kind die Straftat begangen hat, zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen, wie etwa Leitlinien oder Anleitungen für Polizeikräfte, zur Anwendung dieses Erfordernisses auf Situationen des Polizeigewahrsams treffen. Die Möglichkeiten für die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden, ein Kind in Situationen festzunehmen, in denen dies dem ersten Anschein nach notwendig erscheint, wie auf frischer Tat oder unmittelbar nach dem Begehen einer Straftat, bleiben von diesem Erfordernis in jedem Falle unberührt.","DIR_2016_800 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nKinder sind in einer besonders schutzbedürftigen Lage, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist. Angesichts der möglichen Risiken für ihre körperliche, geistige und soziale Entwicklung und da der Freiheitsentzug möglicherweise zu Schwierigkeiten bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft führt, sollten daher besondere Anstrengungen unternommen werden, den Freiheitsentzug bei Kindern, insbesondere die Inhaftierung von Kindern in jeder Phase des Verfahrens vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Frage, ob das betreffende Kind die Straftat begangen hat, zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen, wie etwa Leitlinien oder Anleitungen für Polizeikräfte, zur Anwendung dieses Erfordernisses auf Situationen des Polizeigewahrsams treffen. Die Möglichkeiten für die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden, ein Kind in Situationen festzunehmen, in denen dies dem ersten Anschein nach notwendig erscheint, wie auf frischer Tat oder unmittelbar nach dem Begehen einer Straftat, bleiben von diesem Erfordernis in jedem Falle unberührt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]