[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_800-erwgr-57-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_800","über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0800",6951938,"ErwGr. 57","erwgr-57",null,"Erwägungsgründe","Kinder sollten das Recht haben, sich von dem Träger der elterlichen Verantwortung bei Gerichtsverhandlungen, an denen sie beteiligt sind, begleiten zu lassen. Ist mehr als eine Person Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind, sollte das Kind das Recht haben, von allen diesen Personen begleitet zu werden, es sei denn, dies ist in der Praxis trotz angemessener Anstrengungen der zuständigen Behörden nicht möglich. Die Mitgliedstaaten sollten praktische Vorkehrungen für die Wahrnehmung des Rechts der Kinder, sich bei Gerichtsverhandlungen, an denen sie beteiligt sind, von einem Träger der elterlichen Verantwortung begleiten zu lassen, sowie für die Bedingungen, unter denen eine begleitende Person vorübergehend von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen werden kann, vorsehen. Diese Vorkehrungen könnten unter anderem die Situation betreffen, in der der Träger der elterlichen Verantwortung vorübergehend dem Kind nicht zur Verfügung steht oder der Träger der elterlichen Verantwortung nicht von der Möglichkeit, das Kind zu begleiten, Gebrauch machen möchte, soweit das Kindeswohl berücksichtigt wird.","DIR_2016_800 - Erwägungsgründe - ErwGr. 57\n\nKinder sollten das Recht haben, sich von dem Träger der elterlichen Verantwortung bei Gerichtsverhandlungen, an denen sie beteiligt sind, begleiten zu lassen. Ist mehr als eine Person Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind, sollte das Kind das Recht haben, von allen diesen Personen begleitet zu werden, es sei denn, dies ist in der Praxis trotz angemessener Anstrengungen der zuständigen Behörden nicht möglich. Die Mitgliedstaaten sollten praktische Vorkehrungen für die Wahrnehmung des Rechts der Kinder, sich bei Gerichtsverhandlungen, an denen sie beteiligt sind, von einem Träger der elterlichen Verantwortung begleiten zu lassen, sowie für die Bedingungen, unter denen eine begleitende Person vorübergehend von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen werden kann, vorsehen. Diese Vorkehrungen könnten unter anderem die Situation betreffen, in der der Träger der elterlichen Verantwortung vorübergehend dem Kind nicht zur Verfügung steht oder der Träger der elterlichen Verantwortung nicht von der Möglichkeit, das Kind zu begleiten, Gebrauch machen möchte, soweit das Kindeswohl berücksichtigt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 54","erwgr-54",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 60","erwgr-60",[],false]