[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_801-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_801","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0801",6952075,"Art. 26","art-26","Familienangehörige von Forschern","KAPITEL V RECHTE","(1) Für die Zwecke der Erteilung einer Erlaubnis an Familienangehörige von Forschern, dem Forscher in den ersten Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — in die zweiten Mitgliedstaaten nachzufolgen, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG mit den in diesem Artikel festgelegten Abweichungen an.\n(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Forscher begründete Aussicht darauf haben muss, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.\n(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und -maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.\n(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG erteilt ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig mit dem Antrag für den Forscher auf Zulassung oder langfristige Mobilität, wenn der Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig gestellt wurde. Den Familienangehörigen wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt, wenn dem Forscher ein Aufenthaltstitel nach Artikel 17 ausgestellt wird.\n(5) Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG endet die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen in der Regel mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, der dem Forscher ausgestellt wurde. Dies gilt gegebenenfalls auch für Aufenthaltstitel, die Forschern zum Zwecke der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung gemäß Artikel 25 ausgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente von Familienangehörigen mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.\n(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG sehen der erste Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — die zweiten Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt vor, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, etwa eine besonders hohe Arbeitslosigkeit.","DIR_2016_801 - KAPITEL V RECHTE - Art. 26 Familienangehörige von Forschern\n\n(1) Für die Zwecke der Erteilung einer Erlaubnis an Familienangehörige von Forschern, dem Forscher in den ersten Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — in die zweiten Mitgliedstaaten nachzufolgen, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG mit den in diesem Artikel festgelegten Abweichungen an.\n(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Forscher begründete Aussicht darauf haben muss, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.\n(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und -maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.\n(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG erteilt ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig mit dem Antrag für den Forscher auf Zulassung oder langfristige Mobilität, wenn der Antrag für die Familienangehörigen gleichzeitig gestellt wurde. Den Familienangehörigen wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt, wenn dem Forscher ein Aufenthaltstitel nach Artikel 17 ausgestellt wird.\n(5) Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG endet die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen in der Regel mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, der dem Forscher ausgestellt wurde. Dies gilt gegebenenfalls auch für Aufenthaltstitel, die Forschern zum Zwecke der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung gemäß Artikel 25 ausgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente von Familienangehörigen mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.\n(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG sehen der erste Mitgliedstaat oder — im Fall einer langfristigen Mobilität — die zweiten Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt vor, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, etwa eine besonders hohe Arbeitslosigkeit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 25","Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung von Forschern und Studenten","art-25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 24","Erwerbstätigkeit von Studenten","art-24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Lehrtätigkeit von Forschern","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 27","Mobilität innerhalb der Union","art-27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 28","Kurzfristige Mobilität von Forschern","art-28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 29","Langfristige Mobilität von Forschern","art-29",[],false]