[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_801-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_801","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0801",6952017,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Mit dieser Richtlinie sollen weder die Zulassung und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Beschäftigungszwecken geregelt noch das nationale Recht oder die Gepflogenheiten in Bezug auf die Rechtsstellung von Arbeitnehmern harmonisiert werden. Dennoch ist es möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die unter diese Richtlinie fallen, auf der Grundlage nationalen Rechts, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten als in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Personen betrachtet werden. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass Forscher, Freiwillige, Praktikanten oder Au-pair-Kräfte aus einem Drittstaat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sollte dieser Mitgliedstaat das Recht behalten, die Anzahl der Zulassungen für die betreffende Gruppe oder die betreffenden Gruppen im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen.","DIR_2016_801 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nMit dieser Richtlinie sollen weder die Zulassung und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Beschäftigungszwecken geregelt noch das nationale Recht oder die Gepflogenheiten in Bezug auf die Rechtsstellung von Arbeitnehmern harmonisiert werden. Dennoch ist es möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die unter diese Richtlinie fallen, auf der Grundlage nationalen Rechts, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten als in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Personen betrachtet werden. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass Forscher, Freiwillige, Praktikanten oder Au-pair-Kräfte aus einem Drittstaat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sollte dieser Mitgliedstaat das Recht behalten, die Anzahl der Zulassungen für die betreffende Gruppe oder die betreffenden Gruppen im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]