[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_801-erwgr-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_801","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0801",6952029,"ErwGr. 49","erwgr-49",null,"Erwägungsgründe","Wird ein Aufenthaltstitel von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und wird von dem Forscher, seinen Familienangehörigen oder dem Studenten im Rahmen der Mobilität innerhalb der Union eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016\u002F399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) überschritten, so sollte ein Mitgliedstaat berechtigt sein, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass der Forscher oder der Student zu Forschungs- oder Studienzwecken in sein Hoheitsgebiet einreist oder die Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet einreisen, um den Forscher im Rahmen der Mobilität zu begleiten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016\u002F399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.","DIR_2016_801 - Erwägungsgründe - ErwGr. 49\n\nWird ein Aufenthaltstitel von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und wird von dem Forscher, seinen Familienangehörigen oder dem Studenten im Rahmen der Mobilität innerhalb der Union eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016\u002F399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) überschritten, so sollte ein Mitgliedstaat berechtigt sein, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass der Forscher oder der Student zu Forschungs- oder Studienzwecken in sein Hoheitsgebiet einreist oder die Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet einreisen, um den Forscher im Rahmen der Mobilität zu begleiten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016\u002F399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 46","erwgr-46",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 52","erwgr-52",[],false]