[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_801-erwgr-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_801","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0801",6952033,"ErwGr. 53","erwgr-53",null,"Erwägungsgründe","Da in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte gebraucht werden, sollten Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, die Möglichkeit haben, für einen in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraum im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Forscher sollten nach Abschluss der in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungstätigkeit ebenfalls diese Möglichkeit haben. Damit ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke ausgestellt wird, kann von Studenten und Forschern die Vorlage von Nachweisen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie verlangt werden. Sobald ihnen die Mitgliedstaaten eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt haben, werden sie nicht mehr als Forscher oder Studenten im Sinne dieser Richtlinie betrachtet. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, nach Ablauf eines in dieser Richtlinie festgelegten Mindestzeitraums zu überprüfen, ob sie begründete Aussichten auf eine Beschäftigung oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben. Diese Möglichkeit berührt nicht andere Meldepflichten, die im nationalen Recht für andere Zwecke festgelegt sind. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Gründung eines Unternehmens sollte jedoch nicht bedeuten, dass ein automatischer Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens besteht. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin das Recht haben, die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wenn der Drittstaatsangehörige, dem ein Aufenthaltstitel für den Verbleib im Hoheitsgebiet zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Gründung eines Unternehmens ausgestellt wurde, eine Arbeitserlaubnis für eine Stelle beantragt.","DIR_2016_801 - Erwägungsgründe - ErwGr. 53\n\nDa in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte gebraucht werden, sollten Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, die Möglichkeit haben, für einen in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraum im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Forscher sollten nach Abschluss der in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungstätigkeit ebenfalls diese Möglichkeit haben. Damit ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke ausgestellt wird, kann von Studenten und Forschern die Vorlage von Nachweisen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie verlangt werden. Sobald ihnen die Mitgliedstaaten eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt haben, werden sie nicht mehr als Forscher oder Studenten im Sinne dieser Richtlinie betrachtet. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, nach Ablauf eines in dieser Richtlinie festgelegten Mindestzeitraums zu überprüfen, ob sie begründete Aussichten auf eine Beschäftigung oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben. Diese Möglichkeit berührt nicht andere Meldepflichten, die im nationalen Recht für andere Zwecke festgelegt sind. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Gründung eines Unternehmens sollte jedoch nicht bedeuten, dass ein automatischer Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens besteht. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin das Recht haben, die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wenn der Drittstaatsangehörige, dem ein Aufenthaltstitel für den Verbleib im Hoheitsgebiet zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Gründung eines Unternehmens ausgestellt wurde, eine Arbeitserlaubnis für eine Stelle beantragt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 50","erwgr-50",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 56","erwgr-56",[],false]