[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_801-erwgr-64-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_801","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0801",6952044,"ErwGr. 64","erwgr-64",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Praktikum oder am Europäischen Freiwilligendienst als verbindliche Bestimmungen sowie zur Teilnahme an einem Schüleraustausch oder einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit als fakultative Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","DIR_2016_801 - Erwägungsgründe - ErwGr. 64\n\nDa das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Praktikum oder am Europäischen Freiwilligendienst als verbindliche Bestimmungen sowie zur Teilnahme an einem Schüleraustausch oder einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit als fakultative Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 61","erwgr-61",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 67","erwgr-67",[],false]