[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_802-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_802","über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0802",6952153,"Art. 12","art-12","Veränderungen bei der Versorgung mit Kraft- oder Brennstoffen",null,"Treten in einem Mitgliedstaat aufgrund einer plötzlichen Veränderung bei der Versorgung mit Rohöl, Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kohlenwasserstoffen Schwierigkeiten auf, die Grenzwerte für den maximalen Schwefelgehalt gemäß den Artikeln 3 und 4 einzuhalten, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission kann einen höheren Grenzwert gestatten, der für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Sie teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen.","DIR_2016_802 - Art. 12 Veränderungen bei der Versorgung mit Kraft- oder Brennstoffen\n\nTreten in einem Mitgliedstaat aufgrund einer plötzlichen Veränderung bei der Versorgung mit Rohöl, Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kohlenwasserstoffen Schwierigkeiten auf, die Grenzwerte für den maximalen Schwefelgehalt gemäß den Artikeln 3 und 4 einzuhalten, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission kann einen höheren Grenzwert gestatten, der für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Sie teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Finanzielle Maßnahmen","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Erprobung neuer emissionsmindernder Verfahren","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Genehmigung von emissionsmindernden Verfahren zur Anwendung an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Probenahmen und Analysen","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Berichterstattung und Überprüfung","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt","art-15",[],false]