[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_97-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_97","über Versicherungsvertrieb (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0097",6952453,"Art. 18","art-18","Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte","KAPITEL V INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN","Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:\na) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen: i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt; ii) ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet; iii) Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren; iv) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und v) ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.\nb) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen: i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt; ii) ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet; iii) Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.","DIR_2016_97 - KAPITEL V INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN - Art. 18 Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte\n\nDie Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:\na) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen: i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt; ii) ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet; iii) Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren; iv) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und v) ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.\nb) Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen: i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt; ii) ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet; iii) Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Allgemeiner Grundsatz","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Interessenkonflikte und Transparenz","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte","art-21",[],false]