[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_97-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_97","über Versicherungsvertrieb (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0097",6952441,"Art. 7","art-7","Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat","KAPITEL III DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT","(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Bestimmungen in den Kapiteln IV, V, VI und VII so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der EIOPA unverzüglich mit.\n(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und\u002Foder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.","DIR_2016_97 - KAPITEL III DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - Art. 7 Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat\n\n(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Bestimmungen in den Kapiteln IV, V, VI und VII so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der EIOPA unverzüglich mit.\n(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und\u002Foder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Ausübung der Niederlassungsfreiheit","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Pflichtverstöße bei der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Ausübung der Dienstleistungsfreiheit","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Pflichtverstöße bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Berufliche und organisatorische Anforderungen","art-10",[],false]